Satzung

Satzung
Segelclub Breitenthal e.V.

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Name, Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Vergütungen
§ 3 Mitglieder des Vereins
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstandschaft
§ 9 Vorstand § 26 BGB
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 13 Kassenprüfung
§ 14 Redaktionelle Satzungsänderung
§ 15 Haftung
§ 16 Vereinsordnungen
§ 17 Datenschutz
§ 18 Vereinsauflösung
§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Vereinssatzung Segelclub Breitenthal e.V.
Gegründet am 11. August 1973

§ 1 Name, Sitz des Vereins

(1) Der am 11. August 1973 gegründete Wassersportverein Breitenthal e.V. und bisher als
Segelclub Krumbach e.V. geführte Verein trägt nunmehr den Namen

Segelclub Breitenthal e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Breitenthal und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Memmingen eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Abkürzung des Vereinsnamens ist S C B.

(5) Das Abzeichen des Vereins ist der Clubstander.

(6) Alle Regelungen in dieser Satzung und in den Ordnungen des Vereins beziehen sich
gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen
nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren
Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen
angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Vergütungen

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Schulung der Mitglieder mit dem Ziel, die Beherrschung der Seemannschaft zu
ermöglichen
b) die Errichtung von Sportanlagen und Schulungseinrichtungen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei
Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.
26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.

§ 3 Mitglieder des Vereins

(1) Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht die aktiv am Segelbetrieb teilnehmen oder
Vereinseinrichtungen benutzen.
b) Minderjährige Mitglieder, die jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
haben.
c) Ehrenmitglieder mit Stimmrecht. Sie werden auf Vorschlag der Vorstandschaft nach
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ernannt. Sie müssen sich
besondere Verdienste um den Verein oder um den Segelsport erworben haben. Sie
haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Die Entscheidung setzt eine einfache
Mehrheit voraus.

(2) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages brauchen die Gründe für die Ablehnung nicht
bekannt gegeben werden.

(3) Nach erfolgter Aufnahme tritt die Mitgliedschaft erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr in
Kraft. Jedem Neumitglied muss eine aktuelle Satzung und Clubordnung ausgehändigt
werden.

(4) Neumitglieder erhalten zunächst nach Beschluss der Vorstandschaft für ein Jahr befristet
die Mitgliedschaft. Die Rechte und Pflichten entsprechen denen eines ordentlichen
Mitglieds. Nach Ablauf eines Jahres entscheidet die Vorstandschaft über die endgültige
Aufnahme.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) freiwilligen Austritt, wenn er unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist
schriftlich zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgt.
c) Ausschluss.

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einfachen Beschluss der Vorstandschaft. Er
kann vorgenommen werden, wenn
a) ein Mitglied trotz Ermahnung durch die Vorstandschaft wiederholt ein den Verein
schädigendes Verhalten an den Tag legt,
b) ein Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht zahlt,
c) ein Mitglied die Kameradschaft unter den Vereinsmitgliedern erheblich und nachhaltig
stört,
d) ein Mitglied die Existenz oder die Entwicklung des Vereins stört, hindert oder gefährdet.
e) ein Mitglied die Clubordnung fortgesetzt nicht einhält.
Vor einem Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch erhoben
werden, über den bei der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt wird. Der
Antragsteller benötigt eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen um seinen
Ausschluss zu verhindern.
Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds nach dieser Satzung.

(3) Endet die Mitgliedschaft während eines Kalenderjahres, ist der gesamte Jahresbeitrag zu
entrichten.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise von der
Mitgliederversammlung nach Bedarf festgelegt wird. Das Gleiche gilt für die
Aufnahmegebühr.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(3) Der fällige Beitrag ist bis spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der
Beitragsrechnung an die Vereinskasse abzuführen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft
c) der Vorstand § 26 BGB

§ 8 Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassierer
d) Schriftführer
e) Platzwart
f) Sportwart
g) Jugendwart.

(2) Die Vorstandschaft ist das Geschäftsführungsorgan des Vereins. Sämtliche
Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich nach dieser Satzung der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden in der Vorstandschaft beschlossen.

(3) Die Sitzungen der Vorstandschaft werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich einberufen
und geleitet. Über diese Sitzungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Diese
wird per E-Mail und Aushang im Verein innerhalb 3 Wochen zur Verfügung gestellt.

(4) Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst.

(5) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt und bleibt bis zur nächsten Neuwahl im Amt.

(6) Eheleute oder in eheähnlicher Partnerschaft Lebende dürfen nicht gemeinsam und zur
gleichen Zeit der Vorstandschaft angehören.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus dem Amt aus, berufen die
verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Mitglied für das vakante Amt. Dieses Mitglied
bleibt bis zu einer einzuberufenden Mitgliederversammlung im Amt. Scheiden entweder
einer der beiden Vorsitzenden oder der Kassierer vorzeitig aus dem Amt aus, ist
binnen 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(8) Werden die Obliegenheiten eines oder mehrerer Vorstandschaftsmitglieder nach Ansicht der
Mitgliederversammlung ungenügend erfüllt, kann die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit jedes Vorstandschaftsmitglied zu jedem Zeitpunkt abwählen und einem
anderen Vereinsmitglied die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben bis zur nächsten
Hauptversammlung übertragen.

§ 9 Vorstand § 26 BGB

(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden.

(2) Diese beiden Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsbefugt und vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung muss jährlich und zwar möglichst im ersten Quartal des
jeweiligen Kalenderjahres stattfinden. Optional besteht die Möglichkeit einer virtuellen
Mitgliederversammlung. Die Vorstandschaft entscheidet über die Art der Durchführung.

(3) Alle Mitglieder sind mindestens vier Wochen vorher schriftlich mit der vorgesehenen
Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand nach § 26 BGB. Als
schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Die Einberufung gilt als
ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Einladung fristgemäß an die letzte dem Verein vom
Mitglied bekanntgegebene Anschrift versandt wurde.

(4) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
b) Bericht des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Jahr,
c) Bericht des Kassierers und der Kassenprüfer,
d) Entlastung der Vorstandschaft,
e) Wahlen, sofern vorgesehen;
f) Anträge,
g) Verschiedenes.

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied
eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, sofern nicht an anderer Stelle in diese Satzung etwas anderes
geregelt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden als nicht abgegebene
Stimmen gezählt. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.

(8) Wahlen können in geheimer Abstimmung oder per Akklamation erfolgen. Geheime
Abstimmung muss erfolgen, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird.

(9) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Wochen vor dieser schriftlich
beim Vorstand nach § 26 BGB eingereicht werden. Die endgültige Tagesordnung muss mit
den eingegangenen Anträgen durch den Vorstand nach § 26 BGB bis eine Woche vor der
Versammlung schriftlich oder per E-Mail den Mitgliedern bekanntgegeben werden und im
Clubhaus öffentlich ausgehängt werden.

(10) Alle Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er kann jedoch die
Leitung der Mitgliederversammlung einem anderen Vorstandsmitglied oder Vereinsmitglied,
mit dessen Einverständnis, übertragen.

(11) Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu führen, aus der hervorgeht, welche Beschlüsse gefasst wurden. Die Niederschrift muss
von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Diese gefassten Beschlüsse sind für
die Vorstandschaft und die Mitglieder bindend und können nur durch eine
Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden.

(12) Die Vereinssatzung, die Beschlüsse aus der Mitgliederversammlung, die Vereins- und
Clubordnung, sowie die Beschlüsse der Vorstandschaft sind für die Mitglieder bindend. Alle
genannten Dokumente des Vereins sind auf der Homepage des Vereines sowie im
Clubhaus für die Mitglieder veröffentlicht.

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Vorstandschaft,
b) Wahl von zwei Kassenprüfern und Entgegennahme ihres Berichts,
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
d) Beschlussfassung zum Beitragswesen,
e) Beschlussfassung über die Clubordnung,
f) Auflösung des Vereins.
g) Entscheidung nach § 5 (2)

(2) Für eine Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung ist eine 2/3-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach § 26 BGB
einzuberufen:
a)auf Beschluss der Vorstandschaft, wenn es das Vereinsinteresse dies erfordert;
b)auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins.

(2) Für Einberufung und Durchführungen gelten die Regelungen der ordentlichen
Mitgliederversammlung entsprechend.

(3) Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur
die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und
Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.

§ 13 Kassenprüfung

(1) Zur Prüfung der Geschäftsführung des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. Wiederwahl ist zweimal zulässig.

(2) Sie dürfen kein Amt in der Vorstandschaft haben und müssen einmal im Jahr vor der
Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse des gesamten Vereins prüfen und bei der
Mitgliederversammlung darüber Bericht erstatten. Sämtliche relevanten Unterlagen und
Informationen die die Finanzen betreffen, sind ihnen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Kassenprüfung hat im Beisein des Kassierers zu erfolgen, um spezielle Fragen an Ort
und Stelle klären zu können. Sonderprüfungen vor außerordentlichen
Mitgliederversammlungen sind möglich.

§ 14 Redaktionelle Satzungsänderung

Der Vorstand nach § 26 BGB ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die
Fassung betreffen und aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege der
Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen
erforderlich sind.

§ 15 Haftung

(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im
Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des
Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins
oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die
Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist
§ 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.

(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung
herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen
den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie
auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter

§ 16 Clubordnung

(1) Der Verein erstellt zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens eine
Clubordnung. Darin sind die Rechte und Pflichten der Mitglieder geregelt

(2) Die Clubordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung und wird daher nicht in das
Vereinsregister eingetragen. Die Clubordnung darf der Satzung nicht widersprechen.

(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Clubordnung ist die Mitgliederversammlung
zuständig.

(4) Zu ihrer Wirksamkeit muss die Clubordnung den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben
werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen. Die Bekanntgabe erfolgt über die
Homepage des Vereins.

§ 17 Datenschutz

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein
erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine
Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung
personenbezogener Daten vorliegt.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein erfolgt im Rahmen der
Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenverarbeitung erlässt der
Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die
Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 18 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung
einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei
dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein.
Zur Beschlussfassung ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Wird die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht erreicht, so ist innerhalb von
vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung
hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung ernennt zwei Liquidatoren zur Abwicklung der Vereinsauflösung.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
an die Gemeinde Breitenthal die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und
Pflichten ist Günzburg.

(2) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.04.2022 in der vorliegenden
Fassung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Breitenthal, den 08. April 2022

1. Vorsitzender & 2. Vorsitzender